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Hinweise zur Anmeldung an der GHS
1 Übergang von der Grundschule
Dieses Verfahren ist zentral geregelt. Die notwendigen Anmeldeunterlagen werden von den Grundschulen übergeben. Die Anmeldung erfolgt im Anmeldezeitraum zu den Sprechzeiten.
Angemeldet werden können alle Schüler mit gewöhnlichem Wohnsitz in Berlin. Für Schüler aus Brandenburg gelten die Regelungen des Gastschülerabkommens.
Zur Anmeldung bitten wir wenigstens einen Erziehungsberechtigten (Großeltern im Auftrag der Erziehungsberechtigten sind ebenso willkommen) und das Kind, denn es sind Entscheidungen zu treffen: Wahl der Zweiten Fremdsprache (Französisch oder Spanisch), Wahlpflichtfach (Bereich Natur- oder Gesellschaftswissenschaft). Für die Beratung empfielt es sich, die Zeugnismappe mitzubringen. Der Anmeldebogen ist im Original vorzulegen.
Ist erst kürzlich ein Umzug nach Berlin erfolgt, muss eine Meldebescheinigung vorgelegt werden. Bei geplantem Umzug bis zum Schuljahresbeginn soll dieser glaubhaft gemacht werden und es wird eine Vornotierung mit Meldung an das Schulamt des Bezirkes vorgenommen.
2 Schulwechsel in der Oberschulzeit
Ein Schulwechsel ist grundsätzlich schriftlich durch die Erziehungsberechtigten zu beantragen. Es ist durchaus wünschenswert, dass Schüler höherer Klassen lernen, solche Anträge selbst zu stellen. In einem solchen Fall ist es bei noch nicht volljährigen Schülern notwendig, dass eine Kenntnis- und Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beigefügt wird. Bei Anträgen auf Aufnahme in unsere Schule prüfen wir zunächst,
1. ob die Sprachenlaufbahn fortgesetzt werden kann,
2. dann schauen wir, ob gewünschte Wahlkurse möglich sind.
3. Jetzt muss noch ein Platz in der gewünschten Schullaufbahn frei sein.
4. Gibt es mehr vergleichbare Bewerber als Plätze, entscheiden die durch die Zeugnisse ausgewiesenen Leistungen und ein Bewerbergespräch.
Die Rechtsgrundlagen finden sich in der Sekundarstufe I - Verordnung bzw. der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe.
2.1 Wechsel in der Mittelstufe
In der Mittelstufe (Sekundarstufe I, Klassen 7 bis 10) ist ein Wechsel in der Regel nur bis spätestens Beginn der Klasse 9 möglich. Diese Regelung ist mit Blick auf den Mittleren Schulabschluss in Klasse 10 durchaus sinnvoll. Der Wechsel soll nur zum Beginn eines Halbjahres erfolgen. Die Entscheidung zur Aufnahme trifft der Schulleiter der gewünschten neuen Schule. Bei vorliegen besonderer Gründe ist ein Antrag {über die besuchte Schule} des Kindes (rechtzeitig) an die zuständige Schulaufsicht zu stellen. Der Weg über die bisher besuchte Schule ist sinnvoll, da u. U. Stellungnahmen erbracht werden müssen und das Verfahren so abgekürzt werden kann.
2.1.1 Wechsel von einem anderen Gymnasium
Ein solcher Wechsel ist nach den vorgenannten Maßgaben in der Regel problemlos, wenn es freie Plätze gibt.
2.1.2 Wechsel von der Realschule
Der beabsichtigte Wechsel ist bei der bisherigen Schule rechtzeitig anzumelden, da die Klassenkonferenz eine Empfehlung abgeben muss. Der Schulleiter der aufnehmenden Schule entscheidet auf der Grundlage dieser Empfehlung und der letzten Zeugnisse über die Aufnahme. Wesentliche Voraussetzung zur Aufnahme an ein Gymnasium ist der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache (Französisch oder Spanisch) seit Klasse 7. Das erste Schulhalbjahr am Gymnasium ist eine Probezeit.
2.1.3 Wechsel von der Gesamtschule
Es gelten die gleichen Konditionen wie beim Wechsel von der Realschule, jedoch entfällt die Probezeit, wenn die abgebende Gesamtschule einen dem Gymnasium gleichwertigen Bildungsstand bescheinigt.
2.2 Schulwechsel in die gymnasiale Oberstufe
Voraussetzung zur Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe sind der Mittlere Schulabschluss und ein Zeugnis über die Versetzung am Ende von Klasse 10 (am Gymnasium) bzw. der Nachweis des gleichwertigen Abschlusses an der Gesamtschule.
Schüler der Realschule und der Hauptschule können aufgenommen werden, wenn neben dem bestandenen Mittleren Schulabschluss hinreichende Jahresleistungen aus Klasse 10 vorliegen.
Bei Schülern der Realschule liegen hinreichende Leistungen nur vor, wenn nach dem Jahrgangszeugnis der 10. Klasse:
1. in Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens befriedigende und 2. in allen übrigen Fächern Leistungen mit einem Durchschnitt von mindestens 3,0 erreicht wurden, wobei kein Fach schlechter als ausreichend bewertet sein darf.
Die Leistungen in den Fächern Musik, Bildende Kunst und Sport bleiben unberücksichtigt.
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